Änderungen
Bei der bisherigen Regelung war nur das einbezahlte Aktienkapital zum Nennwert steuerfrei ausschüttbar, nicht aber andere vom Aktionär einbezahlte Kapitaleinlagen. Neu werden nur die vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinne besteuert und sämtliche vom Aktionär eingebrachten Kapitaleinlagen sind steuerfrei ausschüttbar. Zu welchem Zeitpunkt diese Kapitaleinlagen entnommen werden können ergibt sich aus den handelsrechtlichen Regeln.
Arten von Kapitaleinlagen
Gemäss Kreisschreiben 29 fallen unter anderem folgende Arten unter das neue Kapitaleinlageprinzip:
- Agio bei Gründung oder Kapitalerhöhung, d.h. Beträge, die der Aktionär zusätzlich zum erhaltenen Nennwert einzahlen musste.
- Agio bei Fusionen oder anderen Restrukturierungen, d.h. Nennwerte, die ein Aktionär bei Fusion o.ä. in die Gesellschaft eingebracht hat, ohne dafür Nennwert neuer Aktien zu erhalten.
- Sanierungsbeiträge, d.h. Gelder, die ein Aktionär à fonds perdu in seine Gesellschaft einbringt, um verlorenes Kapital zu ersetzen.
Voraussetzungen für die Anwendung des Kapitaleinlageprinzips
Voraussetzung für die Anwendung des Kapitaleinlageprinzips ist, dass die entsprechenden Kapitaleinlagen als „Reserven aus Kapitaleinlagen“ in der Bilanz ausgewiesen sind. Desweiteren müssen diese innert 30 Tagen nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet werden (Formular 170).
Wie werden vergangene Kapitaleinlagen behandelt?
Ab 1997 können Kapitaleinlagen rückwirkend dem Kapitaleinlageprinzip unterstellt werden sofern sie einerseits in dem Jahresabschluss, der im Jahr 2011 endet, in der Bilanz als „Reserven aus Kapitaleinlagen“ ausgewiesen werden und andererseits der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung gemeldet werden (Formular 170). Zusätzlich muss der Grund für die damalige Kapitaleinlage mit Belegen nachgewiesen werden können. Eine allfällige Umbuchung aus freien Reserven in die neue Reserve aus Kapitaleinlagen muss bereits anlässlich der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2010 beschlossen werden, um fristgerecht im Abschluss 2011 sichtbar zu sein. Es müssen also bereits beim Abschluss 2010 die notwendigen Massnahmen getroffen werden.
Was Sie tun müssen
- Ein neues Konto in Ihrer Buchhaltung „Reserven aus Kapitaleinlagen“ anlegen.
- Beim Geschäftsbschluss 2010 prüfen, ob es in den Jahren 1997 bis 2010 entsprechende Tatbestände gab.
