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Erbschaftssteuerreform - Auswirkungen und Planungsbedarf


Ausgangslage
Volksinitiative Erbschaftssteuerreform
Im Bundesblatt vom 16. August 2011 ist der Text der geplanten Eidgenössischen Volksinitiative „Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschafts-steuerreform)“  veröffentlicht worden.  Die Initiative sieht eine Änderung der Bundesverfassung vor indem der  Bund ermächtigt wird, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben. Gleichzeitig werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben.

Hauptpunkte:
  • Steuersatz 20%
  • Einmaliger Freibetrag Nachlass und Schenkungen CHF 2 Mio.
  • Nachlass und Schenkungen steuerfrei an Ehegattin/Ehegatte
  • Nachlass und Schenkungen steuerfrei aneingetragene Partnerin/Partner
  • Nachlass und Schenkungen steuerfrei ansteuerbefreite juristische Personen
  • Steuerfreie Geschenke CHF 20‘000 pro beschenkte Person/Jahr

Knackpunkt:
  • Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet

Gelingt es den Initiantinnen und Initianten bis zum 16. Februar 2013 die erforderlichen 100‘000 gültigen Unterschriften zu sammeln, kommt die Volksinitiative zustande. In diesem Fall wird die Initiative auf ihre Gültigkeit hin überprüft und in Bern beraten. Nach den Beratungen im Parlament hat das Volk an der Urne über Annahme oder Ablehnung der Initiative zu ent-scheiden.


Erbschaftssteuer – möglicher Einführungstermin
Bei einer Annahme der Initiative durch Volk und Stände muss der Bundesrat die Ausführungsge-setzgebung ausarbeiten. Die Volksinitiative sieht zwingend vor, dass der neue Verfassungsartikel am 1. Januar des zweiten Jahres nach Annahme der Volksinitiative in Kraft tritt. Unter der Voraussetzung eines raschen Ablaufs des politischen Prozesses mit Unterschriftensammlung, Einreichung, Prüfung, Botschaft des Bundesrats und Parlamentsbeschluss wird die Volksabstimmung frühestens im Jahr 2014 erfolgen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene würde bei einem Volks- und Ständemehr somit frühestens auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Wer nun glaubt, dass damit genügend Zeit verbleibt, Vermögensübergänge infolge Schenkung zu planen, täuscht sich! Die Volksinitiative enthält eine Über-gangsbestimmung welche ebenso klar wie brisant ist.

Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet

Steuergegenstand
Wird die Volksinitiative angenommen, erhebt der Bund eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Alle kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer werden mit dem Inkrafttreten des neuen Artikels in der Bundesverfassung aufgehoben. Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder der Schenkerin erhoben.

Zum Nachlass gehört nicht nur das beim Erbgang vorhandene Vermögen sondern auch alle zu Lebzeiten unentgeltlich erfolgten Zuwendungen ab 1. Januar 2012. Bezahlte Schenkungssteuern werden an die Erbschaftssteuer angerechnet.

Im Gegensatz zur heutigen Situation, wo Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen in fast allen Kantonen und beim Bund steuerfrei sind, erfolgt bei der geplanten Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene eine Besteuerung von 20% auf der Summe von Nachlass und Schenkungen welche die Freigrenze von CHF 2 Mio. übersteigt.

Steuerhöhe, Freibetrag und Ausnahmen
Wie bei einer Nachlasssteuer üblich, erfolgt die Be-steuerung unabhängig von der Höhe des  geschenkten bzw. vererbten Vermögenswertes und unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Als Steuersatz sind 20% vorgesehen. Nicht besteuert  wird ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen. Bei den Schenkungen ist zu beachten, dass diese gemäss Übergangsbestimmung bereits ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden.

Steuerfrei sind zudem der Nachlass und die Schenkungen an Ehegattin/Ehegatte sowie registrierte Partnerin/Partner, Nachlass und Schenkungen welche an steuerbefreite juristische Personen zugewendet werden sowie Geschenke von höchstens CHF 20‘000 pro Jahr und beschenkte Person.

Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erbenden oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weiter geführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.


Übergangsregelung mit Handlungsbedarf
Die in der Volksinitiative definierte Übergangsre-gelung lautet klipp und klar:

Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet

Falls die Initiative dereinst zustande kommt und von Volk und Ständen angenommen wird, bleiben bis zu diesem Datum nur noch wenige Wochen, um bei-spielsweise Vermögensübergänge von Eltern an ihre Kinder zu regeln.

Zur Erinnerung: Im Gegensatz zur heutigen Situation, wo Erbschaften und Schenkungen an direkte Nach-kommen beim Bund und in fast allen Kantonen steuerfrei sind, erfolgt bei der geplanten Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene eine Besteuerung von 20% auf der Summe von Nachlass und Schenkungen welche die Freigrenze von CHF 2 Mio. übersteigt.

Weil Wenig- oder Klein-Vermögende aufgrund der Freigrenze von CHF 2 Mio. keine Steuerbelastung zu befürchten haben, hat die Eidgenössische Volksinitiative durchaus das Potenzial, bei Volk und Ständen dereinst eine Mehrheit zu finden. Es gilt also im Einzelfall zu prüfen, ob ein zukünftiger Nachlass (Geldmittel, Wertschriften, Liegenschaften, Unternehmen) die Freigrenze übersteigt. In einem solchen Fall empfiehlt es sich unbedingt noch vor Ende 2011, sich eingehend mit Erbschafts- und Schenkungsfragen zu beschäftigen, guten Rat einzuholen und wo nötig zu disponieren.

Dabei ist zu beachten, dass Schenkungen von Liegenschaften öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden müssen. Im Gegensatz zu einer einfachen Geldüberweisung braucht eine solche Transaktion sehr viel mehr Zeit. Im Zusammenhang mit dem Übertrag von Liegenschaften ergeben sich steuerplanerisch vielfach auch Fragen wie Nutzniessung oder Wohnrecht. Solche Möglichkeiten und die Auswirkungen daraus sollten so rasch als möglich besprochen und geklärt werden.


Fazit
Klar ist heute nur, dass es noch einige Jahre dauern wird bis wir wissen, ob die Erbschafts- und Schen-kungssteuer auf Bundesebene eingeführt wird. Wegen der umstrittenen Rückwirkung auf Schenkungen ab dem 1. Januar 2012 ist aber bereits heute Planungs- und allenfalls Handlungsbedarf angesagt. Ein guter Grund etwas zu tun, was niemand gerne tut: sich mit der Planung des eigenen Nachlas-ses zu beschäftigen.