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Feiertage und Kurzabsenzen klar regeln


Von Kanton zu Kanton und in mancher Gemeinde unterscheiden sich die gesetzlichen Feiertage. Dies führt in vielen Betrieben - insbesondere solchen, die in mehreren Kantonen Geschäftsstellen führen - zu Unklarheiten und emotional geführten Diskussionen. Gesamtschweizerisch gilt der 1. August als gesetzlicher Feiertag. Hinzu kommen pro Kanton acht weitere Feiertage. Rechtlich sind diese neun Feiertage den Sonntagen gleichgestellt. Fallen sie auf einen Arbeits- oder Ferientag, gelten sie als bezahlter Feiertag. Zudem unterliegen sie den Bestimmungen über die Sonntagsarbeit.
Dies gilt auch für allfällige weitere kantonale, regionale oder kommunale Feiertage. Ist die Zahl der gesetzlichen Feiertage in einem Gesamtarbeitsvertrag limitiert, so müssen zusätzliche Feiertage durch die Erhöhung der täglichen Sollarbeitszeit oder durch Lohnabzüge kompensiert werden.

Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, muss dieser vom Arbeitgeber nicht entschädigt werden. Dies betrifft insbesondere Teilzeitmitarbeitende oder Mitarbeitende auf Abruf. Mitarbeitende, die also nicht Vollzeit arbeiten, sind lohnmässig leicht benachteiligt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen aber korrekt.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für gewisse Ereignisse und Erledigungen (Hochzeiten, Geburten, Todesfälle, Stellensuche, Wohnungsumzug) Zeit zur Verfügung stellen. Das Arbeitsrecht legt jedoch nicht fest, wie lange die Kurzabsenzen dauern. Viele Unternehmen legen die Dauer für die Kurzabsenzen im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag fest. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, damit alle Mitarbeitenden gleich behandelt und Diskussionen mit dem Gesuchsteller vermieden werden.