Die MWST-Revision hat gleich mehrere Anpassungen mit sich gebracht. Die Anzahl Saldosteuersätze wurde von sieben auf zehn erweitert und neu können Unternehmen innert kürzerer Abstände zwischen den verschiedenen Steuermethoden wechseln. Von welchen Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll und wann der richtige Zeitpunkt dafür ist, hängt von der individuellen Situation des Unternehmens oder des Selbständigerwerbenden ab.
Erweiterung der Saldosteuersätze
Die Saldosteuersatzmethode ist ausgedehnt worden. Sie ist ab 2010 für alle Unternehmen anwendbar, die einen Umsatz von 5 Mio. Franken (bisher: CHF 3 Mio.) erzielen und deren Steuerschuld 100 000 Franken (bisher: CHF 60 000) nicht übersteigt. Durch die Ausweitung der Möglichkeit, mit Saldosteuersätzen abrechnen zu können, sollten die Unternehmen ihre bisherige Abrechnungsmethode überprüfen. Saldosteuersätze vereinfachen die Abrechnung, weil die Vorsteuern nicht zu ermitteln sind. Aufgrund der vereinfachten Abrechnungsweise kann jedoch die geschuldete Steuer höher oder niedriger ausfallen als bei der Abrechnung mittels effektiver Methode. Neu kann der Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsweise jeweils nach einem Jahr erfolgen, umgekehrt jedoch erst nach drei Jahren. Unternehmen, die jetzt von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsweise gewechselt haben, müssen beachten, dass bei einem solchen Wechsel per 31. Dezember 2009 eine nachträgliche Berichtigung anfallen kann. Da unter dem alten Mehrwertsteuerrecht die Saldosteuersatzmethode während fünf Jahren beibehalten werden musste, kann ein vorzeitiger Wechsel zur effektiven Methode eine Nachbesteuerung auslösen.
Anstelle von sieben gibt es neu die folgenden zehn Saldosteuersätze: 0,1%; 0,6%; 1,2%; 2,0%; 2,8%; 3,5%; 4,2%; 5,0%; 5,8% und 6,4 %. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Saldosteuersätze in einer Verordnung nach Höhe, Branchen und Tätigkeiten festgelegt. Diese Verordnung mit der detaillierten Auflistung kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
www.estv.admin.ch, Rubrik: Mehrwertsteuer > Publikationen zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) > Neues MWSTG ab 2010 > 641.202.62.
Grundsätzlich benötigt ein Unternehmen zur Versteuerung der Umsätze nur einen Saldosteuersatz. Steuerpflichtige Personen, die zwei und mehr Tätigkeiten ausüben, können einen zweiten, tieferen Saldosteuersatz beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anteil der zusätzlichen Tätigkeit am Gesamtumsatz mehr als zehn Prozent beträgt.
Neue Abrechnungsformulare
Ab 2010 werden neue Abrechnungsformulare eingeführt. Die ESTV verlangt die Einreichung der Originalformulare, da diese mit einem Strichcode versehen sind. Belege sind jedoch nur dann einzureichen, wenn dies auf dem Abrechnungsformular vermerkt ist oder von der ESTV verlangt wird. Die neue Abrechnung gliedert sich in drei Teile:
- Umsatz (Ziffern 200 bis 299): Deklarieren des vereinbarten oder des vereinnahmten Entgelts und der Abzüge.
- Steuerberechnung (Ziffern 300 bis 510): Aufteilung der geschuldeten Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Steuersätze und Aufschlüsselung der Vorsteuern. Daraus ergibt sich die Steuerforderung, die entweder eine Steuerschuld oder ein Steuerguthaben darstellt.
- Andere Mittelflüsse (Ziffer 900 und 910): Eintragen der Nichtentgelte, da diese teilweise eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben können.
Neu sind beispielsweise die optierten Leistungen unter Ziffer 205 zu deklarieren. Der Eigenverbrauch muss ab sofort als Vorsteuerkorrektur verbucht werden. Die Margenbesteuerung wird durch einen fiktiven Vorsteuerabzug abgelöst. Nichtentgelte wie Subventionen, Spenden, Dividenden usw. werden unterschiedlich behandelt. In all diesen Fällen muss geprüft werden, ob in der Buchhaltung neue MWST-Codes einzurichten sind. Möchte ein steuerpflichtiges Unternehmen nach vereinnahmten Entgelten abrechnen, muss dies bei der ESTV beantragt werden. Die gewählte Abrechnungsart ist sodann mindestens während einer Steuerperiode beizubehalten.
Umsatzabstimmung
Das steuerpflichtige Unternehmen hat am Ende des Kalenderjahrs eine Umsatzabstimmung vorzunehmen. Die Steuerbehörde verlangt, dass die Steuerabrechnung des betroffenen Kalenderjahrs mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Allfällige Fehler müssen nach Ablauf von 180 Tagen ab Ende Geschäftsjahr korrigiert werden. Eine fehlende Umsatzabstimmung oder die Nichtvornahme einer Korrektur aufgrund einer Umsatzabstimmung kann ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2011
Mit dem Volksentscheid für die IV-Zusatzfinanzierung wird die Mehrwertsteuer von 2011 bis und mit 2017 proportional angehoben. Der Normalsatz steigt demnach von 7,6% auf 8%, der reduzierte Satz von 2,4% auf 2,5% und der Beherbergungs-Sondersatz von 3,6% auf 3.8%. Allerdings wird der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen anders geregelt als bei den früheren Steuersatzerhöhungen in den Jahren 1999 und 2001. Ab dem 1. Juli 2010 kommen nochmals neue Abrechnungsformulare zur Anwendung, auf welchen im zweiten Abschnitt, Steuerberechnung, zusätzliche Felder vorhanden sein werden. Gleichzeitig wird die Erhöhung der Steuersätze auch zu einer erneuten Anpassung der Saldosteuersätze führen, und zwar wie folgt:
| 01.01.-31.12.2010 | ab 01.01.2011 |
| 6,4% 5,8% 5,0% 4,2% 3,5% 2,8% 2,0% 1,2% 0,6% 0,1% | 6,7% 6,1% 5,2% 4,4% 3,7% 2,9% 2,1% 1,3% 0,6% 0,1% |
Dies hat zur Folge, dass per 1. Januar 2011 erneut von denselben Wahlmöglichkeiten wie zu Beginn des Kalenderjahrs 2010 Gebrauch gemacht werden kann, auch wenn die entsprechende Wartefrist noch nicht abgelaufen ist. Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
- Wechsel der Abrechnungsart auf vereinnahmte oder vereinbarte Entgelte
- Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode
- Wechsel zur Saldosteuersatzmethode
- Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode
- Wechsel zur Gruppenbesteuerung oder Beendigung
Unternehmen, die sich mit den neuen Vorgaben der ESTV befassen, sollten folgende Fragen klären:
- Von welchen Wahlmöglichkeiten soll Gebrauch gemacht werden?
- Ist ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode angezeigt und wann?
- Soll zur Saldosteuersatzmethode gewechselt werden und wann?
- Wie gross ist der finanzielle Vorteil eines zweiten Saldosteuersatzes?
- Welche Anpassungen müssen in der Buchhaltung vorgenommen werden?
- Wie sieht eine korrekte Umsatzabstimmung aus?
- Wie ist der Übergang im Jahr 2011 von den alten zu den neuen Steuersätzen geregelt?
- Wie sind die Leistungen mit alten und neuen Steuersätzen zu deklarieren?
Über einen allfälligen Wechsel, verbunden mit den entsprechenden Vorteilen, gilt es jetzt nachzudenken, um rechtzeitig umzustellen. Bei der Wahl der opportunen Abrechnungsart und -methode steht Ihnen der Treuhänder mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite.
