Ziel der Bestimmung ist die Förderung des Nidwaldner Standorts als Zentrum für die Verwaltung von immateriellen Wirtschaftsgütern und von technologischer Innovation durch Forschung und Entwicklung. Mit der Vorzugsbehandlung von Lizenzeinkünften leistet der Kanton Nidwalden in diesem Bereich einen innovativen Beitrag zur Stärkung des Forschungsstandorts Schweiz.
Weil gleichzeitig mit der Einführung der Lizenzbox der ordentliche Gewinnsteuersatz von heute 9% auf 6% festgesetzt wird, werden Nettolizenzerträge bei den Kantons- und Gemeindesteuern in Nidwalden lediglich noch zu 1,2% auf dem Gewinn nach Steuern belastet werden. Zusammen mit der direkten Bundessteuer ergibt sich eine schweizerische ordentliche Steuerbelastung von rund 8,8% auf dem Nettolizenzertrag vor Steuern.
Die Lizenzbox wird sowohl für in- wie auch ausländische Lizenzeinkünfte gewährt, wobei auch ausschliesslich schweizerische Erträge in den Genuss dieser Regelung kommen. Die Gesellschaft kann auch weitere Geschäftstätigkeiten ausüben. Es ist deshalb nicht notwendig, für Lizenzeinkünfte eine separate Gesellschaft mit besonderem Steuerstatus zu gründen.
Nidwalden hat sich für die Entlastung von Nettolizenzerträgen entschieden. Der Verordnungsentwurf schliesst auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von imateriellen Rechten in die Lizenzbox mit ein. Die Regelung ist auf sämtliche also auch auf bestehende Immaterialgüterrechte anwendbar. Dies ist sinnvoll, da damit eine Benachteiligung von schweizerischen gegenüber ausländischen Unternehmen vermieden wird.
Die Nidwaldner Lizenzbox ist eine innovative Neuerung in der Schweiz. Die Regelung liegt im internationalen Trend und ist zu begrüssen. Da ähnliche Lizenzbox Regelungen bereits in mehreren EU-Staaten eingeführt wurden bzw. werden, dürfte sich keine zusätzlichen Probleme im internationalen Steuerstreit ergeben.
Ziel:
- Innovativer Beitrag zur Stärkung des Forschungsstandortes Schweiz
- Standortförderung für Kapitalgesellschaften, welche immaterielle Rechte entwickeln und verwerten
Fakten:
- Entlastung der Gewinnsteuer um 80 Prozent
- Totale Steuerberastung für Kantons- und Gemeindesteuer beläuft sich nur noch auf 1,2%
- Zusammen mit der direkten Bundessteuer ergibt sich eine schweizerische ordentliche Steuerbelastung von rund 8,8%
- Steuerentlastung gilt für in- wie auch für ausländische Lizenzeinkünfte
- Regelung gilt auch für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von immateriellen Rechten
Weitere Informationen erhalten Sie im Artikel: Der Schweizer Treuhänder 10/2010
