Der Besitzer einer Autogarage in Uster mit zehn Mitarbeitenden erhält von der Billag AG zwei Rechnungen. Eine mit der Aufschrift «Kommerzieller Empfang Kat. I» über CHF 55.90 und eine mit der Aufschrift «Urheberrechtsentschädigung (Suisa)» über CHF 49.75. Die Mitarbeitenden in der Werkstatt des Betriebs hören Radio. Ausserdem läuft im Showroom für die Kundschaft im Hintergrund leise Musik über Rundfunk. Der Betriebsinhaber fragt sich nun, ob und weshalb er beide Rechnungen bezahlen muss.
Welche Unternehmen sind gebührenpflichtig?
Nebst privaten Haushalten können auch Betriebe gebührenpflichtig werden. Die Meldepflicht bei der Billag AG besteht bereits, sobald im Unternehmen betriebsbereite, das heisst für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignete Geräte vorhanden sind. Gebühren müssen auch entrichtet werden, wenn die Geräte nicht angeschlossen sind, aber mit wenigen Handgriffen empfangsbereit gemacht werden können oder die Mitarbeitenden via Internet Zugriff auf Radioprogramme haben.
Unterscheidung zwischen Mitarbeitenden und Kunden
Jeder Signalempfang ausserhalb privater Bereiche gilt als gewerblich oder kommerziell. Beim gewerblichen Empfang werden die Empfangsgeräte nur für die Information und zur Unterhaltung der Mitarbeitenden eingesetzt. Die beschallten Räume dürfen für die Kunden nicht zugänglich sein. Kommerzieller Empfang bedeutet, dass die Empfangsgeräte auch für die Information und Unterhaltung der Kundschaft genutzt werden. Einige Beispiele für den gebührenpflichtigen kommerziellen Radioempfang:
- Gastronomie: Restaurants, Internetcafés, Hotels, Betriebskantinen, die durch Dritte geführt werden oder zu denen Kunden Zugang haben
- Tourismus: Ferien- und vermietete Zweitwohnungen
- Dienstleistungsbereich: Empfangsbereich von Bürogebäuden, Wartezimmer
- Fahrzeuge: Fahrschulen, Taxis, Ausflugsboote
- Pflegebereich: Spitäler, Alters- und Pflegeheime
Müssen für den kommerziellen Empfang Gebühren bezahlt werden, ist darin auch der gewerbliche Empfang inbegriffen. Der Garagenbetreiber aus Uster bezahlt also CHF 55.90 für den kommerziellen Radioempfang, wodurch auch die Mitarbeiter abgegolten sind. Die Einteilung in gewerblichen oder kommerziellen Empfang sowie in die Tarifstufe basiert auf einer Selbstdeklaration. Die Billag AG kann diese Angaben jederzeit überprüfen. Dabei können unterlassene oder unwahre Meldungen mit einer Busse bis zu CHF 5000.– geahndet werden.
Wann fallen Urheberrechtsentschädigungen an?
Betriebe, die musikalische oder audiovisuelle Werke nutzen, müssen neben den Empfangsgebühren auch eine Urheberrechtsentschädigung entrichten. Dabei handelt es sich um Entschädigungen an die Urheber und Interpreten für die Verwendung ihrer Werke. Die Billag AG stellt die Gebühren im Auftrag der Suisa (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) in Rechnung. Mit dem Betrag über CHF 49.75 hat der Garagenbesitzer also auch die Urheberrechte für den Radioempfang abgegolten.
Urheberrechtsentschädigung (Suisa) in CHF inkl. MWST:
| Radio | 49.75 |
| TV | 53.80 |
Lassen sich Gebühren vermeiden?
Die Anmeldung eines privaten Haushalts umfasst auch den ausschliesslich privaten Empfang am Arbeitsplatz. Betriebe sind dann nicht meldepflichtig, wenn sie den Mitarbeitenden keine Empfangsgeräte zur Nutzungüberlassen. Wer Gebühren vermeiden möchte, muss die Mitarbeitenden mit Internetzugang mittels einer internen Weisung auffordern, den Radio- und TV-Empfang übers Internet im Betrieb zu unterlassen, und darf in den Bereichen, wo Kundenkontakt stattfindet, keine Programme ausstrahlen. Aber auch auf Hintergrundmusik ab Tonträger (CD, MP3) oder auf Music-on-hold-Anwendungen für Warteschlaufen am Telefon erhebt die Suisa eine Gebühr. Diese berechnet sich nach der beschallten Fläche. Beim Garagenbetreiber aus Uster würde die Gebühr CHF 61.75 pro Quartal betragen. Die genauen Angaben dazu sind unter www.suisa.ch, Rubrik «Lizenz – wer zahlt was», Untertitel «Verkaufsbetriebe mit Hintergrundmusik» ersichtlich.
Wie die Billag Gebühren berechnet
Ausschlaggebend für die Höhe der Gebühren sind beim kommerziellen Empfang die Anzahl Empfangsgeräte. Führt ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, die sich nicht auf dem gleichen oder einem angrenzenden Areal befinden, ist jede gebührenpflichtig. Befinden sich in den gleichen Räumen mehrere juristische Personen, ist jede eigenständige Firma gebührenpflichtig. Bei der Berechnung der Gebühren für ein Unternehmen werden drei Kategorien unterschieden.
Gewerblicher Empfang pro Quartal (nur für Mitarbeitende) in CHF inkl. MWST
| Radioempfang | 55.90 |
| Fernsehempfang | 97.05 |
Kommerzieller Empfang pro Quartal (für die Kunden)
| Kategorie | Anzahl Geräte | Quartalsgebühren (CHF inkl. MWST) | |
| | | Radio | TV |
| I | 1 bis 10 Geräte | 55.90 | 97.05 |
| II | 11 bis 50 Geräte | 93.15 | 161.70 |
| III | mehr als 50 Geräte | 128.60 | 223.20 |
