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Steueraufschub für Selbständigerwerbende


Seit dem 1. Januar 2011 können Selbstständigerwerbende stille Reserven bei der Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen steuerlich aufschieben. Bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, beim Verkauf oder der Verpachtung eines Unternehmens oder bei der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) bietet der Steueraufschub finanziellen Spielraum. Aber aufgepasst: Aufgeschobene Steuern können sich später auch nachteilig auswirken.

Wer bis Ende 2010 seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgab oder ein Unternehmen verpachtete respektive verkaufte und dabei eine überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaft (Betriebsliegenschaft) ins Privatvermögen überführte, sah sich mit einer erheblichen Steuerforderung konfrontiert. In vielen Fällen führte die Besteuerung der aufgebauten stillen Reserven (Differenz Verkehrswert zu Buchwert) zu hohen einmaligen Steuerbelastungen. Der Steuerpflichtige musste den Kapitalgewinn als Einkommen bei Bund und Kanton versteuern. Neben den AHV-Beiträgen führte die Mehrbelastung durch die Steuern, ohne dass ein Verkaufserlös realisiert wurde, beim Betroffenen oft zu Liquiditätsproblemen. Einem möglichen Steuererlass stand der Liegenschaftsbesitz entgegen, weshalb die heikle Situation selten in einem Steuererlassverfahren entschärft werden konnte. Diesen steuerlichen Unwägbarkeiten trat der Gesetzgeber mit der Unternehmenssteuerreform II entgegen, indem er zusätzliche Steueraufschubstatbestände gewährte.

Aufschub der Steuer auf Wertzuwachs
Seit dem 1. Januar 2011 lässt sich die Besteuerung der stillen Reserven bei der Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen teilweise aufschieben. Abgerechnet werden nur noch die über die Jahre der Geschäftstätigkeit vorgenommenen Abschreibungen (Differenz zwischen Anlagewert und Buchwert), welche die steuerbaren Jahresgewinne in der Vergangenheit gemindert hatten. Der Grundeigentümer kann beantragen, den sogenannten Wertzuwachsgewinn bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufzuschieben.

Auswirkungen des Steueraufschubs
Die Liegenschaft stellt nach der Überführung steuerlich Privatvermögen dar. Einkünfte daraus gelten als Erträge aus unbeweglichem Vermögen und unterliegen nicht mehr der AHV. Abschreibungen und Rückstellungen können danach jedoch keine mehr vorgenommen werden. Allerdings wird der aufgeschobene Wertzuwachsgewinn bei einem späteren Verkauf als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert und wiederum der AHV unterstellt. Wichtig ist es, allfällige nach dem Steueraufschub getätigte wertvermehrende Investitionen zu dokumentieren, da diese die Anlagekosten erhöhen und den späteren steuerbaren Wertzuwachsgewinn vermindern. Liegenschaftsrechnungen sind somit aufzubewahren, bis die Liegenschaft auf einen neuen Eigentümer übertragen und steuerlich abgerechnet wurde. Andernfalls besteht die Gefahr, mangels nicht nachweisbarer Anlagekosten Mehrsteuern bezahlen zu müssen.

Ein Kapitalgewinn aus Überführung wird zusätzlich bei der AHV als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Die dortige Abgabebelastung beträgt inklusive Verwaltungsbeitrag knapp 10%. Erfolgt die Abrechnung vor dem 65. Altersjahr, wird der Kapitalgewinn bei der Rentenberechnung mit einbezogen. Er wirkt sich Renten bildend aus, wenn das AHV-Maximum noch nicht erreicht ist. Ab dem 65. Altersjahr ist für den Kapitalgewinn ebenfalls der AHV-Beitrag abzurechnen. Dieser Beitrag wird jedoch für die Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt.

Steuerliche Risiken
Ein Steueraufschub befreit nicht von der Steuer, sondern zögert die Besteuerung der stillen Reserven auf einen späteren Zeitpunkt hinaus. Dies birgt auch Nachteile in sich, welche zum Zeitpunkt des Steueraufschubs bedacht werden sollten. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die neuen Bestimmungen zur steuerlich privilegierten Liquidation bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG). Wer zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe älter als 55 Jahre oder wegen Invalidität arbeitsunfähig ist, kann diese Erleichterung in Anspruch nehmen.

Wer seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt, die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf der Liegenschaft aber aufschiebt, kann bei der späteren Veräusserung des Grundstücks nicht mehr von der privilegierten Liquidationsbesteuerung profitieren. Diese wird nur einmal gewährt, nämlich bei der Aufgabe der Selbstständigkeit. Bei einem Aufschub wird der Wertzuwachsgewinn bei der späteren Veräusserung des Grundstücks mit den zu diesem Zeitpunkt realisierten Einkünften zusammengerechnet (Progressionsnachteil) und ordentlich besteuert. Deshalb sollte man sich bereits bei der Überführung des Grundstücks überlegen, ob auf einen Steueraufschub zugunsten der privilegierten Besteuerung verzichtet werden soll.

Steuerplanung in Szenarien
Bei jeder Geschäftsaufgabe, jeder Übergabe der Geschäftstätigkeit innerhalb der Familie oder an Dritte stellt sich die Frage nach der Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen und den Abgabefolgen. Der Betrieb kann eingestellt, verpachtet, verkauft oder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Ebenso sollten sich die designierten Erben Gedanken darüber machen, wie sie beim Todesfall des Geschäftsinhabers handeln. Werden die Steuerfolgen früh erkannt, bleibt mehr Handlungsspielraum.

Die Umwandlung von Personen-in Kapitalgesellschaften gewinnt wegen tendenziell sinkender Gewinnbesteuerung auf Kapitalunternehmen und der Privilegierung der Dividendenausschüttungen an Attraktivität. Dadurch wird die Zahl der Umwandlungen in den nächsten Jahren ansteigen. Wird in diesem Zusammenhang eine Betriebsliegenschaft nicht in die Kapitalgesellschaft eingebracht, wird sie aufgrund der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Die Umwandlung selbst sollte im Rahmen der Nachfolgeregelung ebenfalls rechtzeitig angegangen werden. Während einer fünfjährigen Veräusserungssperrfrist kann die Beteiligung nicht ohne Steuerfolgen an Dritte verkauft werden. Ihr Treuhänder berät Sie kompetent in allen Fragen zu den neuen Steueraufschubsmöglichkeiten.